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TierschutzgesetzSachkundenachweis vorhanden!! Die wichtigsten Auszüge aus dem Tierschutzgesetz (TierschG)Stand: August 2002 Erster
Abschnitt:
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1. |
Anforderungen
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1a. |
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken, |
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2. |
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben, |
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3. |
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen, |
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3a. |
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen, |
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4. |
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen, |
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5. |
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln, |
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6. |
vorschreiben, dass wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln, |
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7. |
vorschreiben, dass wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. |
Es ist verboten,
1. |
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen, |
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1a. |
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist, |
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1b. |
an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden, |
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2. |
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt erforderlichenfalls, eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist, |
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3. |
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen, |
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4. |
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt, |
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5. |
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, |
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6. |
in Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, |
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7. |
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen, |
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8. |
ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern, |
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8a. |
ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
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9. |
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, |
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10. |
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet, |
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11. |
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. |
.....
Achter
Abschnitt:
Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
(1) Wer
1. |
Wirbeltiere
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2. |
Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, |
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2. |
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben, |
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2a. |
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, |
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2b. |
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, |
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2c. |
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder |
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3. |
gewerbsmäßig
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bedarf
der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis sind anzugeben:
die
Art der betroffenen Tiere, die
für die Tätigkeit verantwortliche Person, in
den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d
die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die
Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit
bestimmt sind. Dem
Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen. (2)
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn mit
Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit
verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen
beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber
ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen, die
für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit
hat, die
der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des
§ 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen
und in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung
vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine
tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet
sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die
nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben
sind. (2
a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter
Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann
angeordnet werden die
Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines
Tierbestandsbuches, eine
Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl, die
regelmäßige Fort- und Weiterbildung, das
Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden, bei
Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der
für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde, die
Fortpflanzung der Tiere zu verhindern. (3)
Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung
der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung
der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. (4)
Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen
Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert
werden. (5)
Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für
ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber
vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer
Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder
ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben. (1)
Wer Wirbeltiere nach
§ 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.
4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder nach
§ 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchtet oder hält oder mit solchen
Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere
Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang
aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wildlebender Arten
eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder
naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht. (2)
Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1
genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden,
dauerhaft so zu kennzeichnen, dass ihre Identität festgestellt werden kann;
Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem
Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht
gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung
zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu
erbringen, dass es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und
deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen. (3)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der
Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, dass Aufzeichnungen auf Grund
anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten. (4)
Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz
2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4
Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der
Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt
sind. (1)
Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen
zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den
bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich
bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder
untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden
auftreten. (2)
Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen
zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen mit
Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich
bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder jeder
artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen
zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder deren
Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder
vermeidbaren Leiden oder Schäden führen. (3)
Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen,
wenn damit gerechnet werden muß, daß deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen
im Sinne der Absätze 1 oder 2 zeigen. (4)
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder
gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche
Zwecke notwendig sind. (5)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die
erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und
Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen, das
Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten
oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die Absätze
1 und 2 führen kann. Ohne
Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.
§
11a
§
11b
§
11c
(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem Staat, der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, in das Inland (Einfuhr) von der Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von einer entsprechenden Bescheinigung abhängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung zu regeln,
die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen,
das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu verbieten,
das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind oder die Tiere erblich bedingte körperliche Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tatbestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist,
das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur unter Leiden möglich ist,
vorzuschreiben, dass Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht erlassen werden, soweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.
(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr) zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung des Tierschutzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an freiwillige Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen nachgewiesen wird, dass serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen über die Anforderungen dieses Gesetzes und die Mindestanforderungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat hierbei insbesondere Kriterien, Verfahren und Umfang der freiwilligen Prüfverfahren sowie Anforderungen an die Sachkunde der im Rahmen derartiger Prüfverfahren tätigen Gutachter festzulegen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Verwendung serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder –anlagen von einer Zulassung oder Bauartzulassung abhängig zu machen sowie die näheren Voraussetzungen hierfür und das Zulassungsverfahren zu regeln. Dabei können insbesondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder durchzuführenden Prüfungen näher bestimmt werden.